Hallo zusammen,
In der EnEV 2014 wird die vereinfachte Ermittlung des Netovolumens anhand des Bruttovoluens (V=0,76 x Ve bzw. V=0,80 x Ve) nur noch in der Anlage 1 für Wohngebäude angegeben.
Die Anlage 2 für Nichtwohngebäude verweist auf die DIN V 18599-1. Die alte DIn V 18599-1 hatte für Nichtwohngebäude noch die V=0,80 x Ve ausgewiesen.
Der Worlaut der DIN V 18599-1 :2011-12 ist jedoch:
"Vereinfacht, d. h. wenn z. B. kein inneres Aufmaß gemacht wird, wird es bei kleinen Wohnbauten (bis 3 Vollschosse) aus dem Bruttovolumen (externes Volumen) mit V = 0,76 â‹… Ve und bei anderen Wohnbauten mit V = 0,8 â‹… Ve bestimmt."
Heißt das, dass man für Nichtwohngebäude das Nettovolumen V nun immer detailliert bestimmen muss?
Vielen Dank!
Friederike Hassemer
Ermittlung Nettovolumen V
Re: Ermittlung Nettovolumen V
Hallo Herr Obermüller,
ich wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr 2015.
Meine letzte Frage zur Ermittlung des Nettovolumens V bei Nichtwohngebäuden ist wahrscheinlich untergegangen.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank für die Hilfe
Friederike Hassemer
ich wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr 2015.
Meine letzte Frage zur Ermittlung des Nettovolumens V bei Nichtwohngebäuden ist wahrscheinlich untergegangen.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank für die Hilfe
Friederike Hassemer
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Re: Ermittlung Nettovolumen V
Hallo,
Ihre Aussage ist korrekt, bei NWG's muss das Luftvolumen ermittelt und eingegeben werden. Die Näherung ist in der neuen Norm und der EnEV 2014 nicht mehr enthalten und darf nicht mehr angewendet werden. Wir haben das in der aktuellen Version 14.0.1 bereits umgesetzt.
Andreas Obermüller
Ihre Aussage ist korrekt, bei NWG's muss das Luftvolumen ermittelt und eingegeben werden. Die Näherung ist in der neuen Norm und der EnEV 2014 nicht mehr enthalten und darf nicht mehr angewendet werden. Wir haben das in der aktuellen Version 14.0.1 bereits umgesetzt.
Andreas Obermüller